AGB
1. Allgemeines
1.1. Die Lieferungen und Leistungen des Vertrages liegen diesen Bedingungen zugrunde.
1.2. Der Vertrag bedarf für eine Rechtsgültigkeit die schriftliche Angebotsannahme des Auftragsgebers.
1.3. Sämtliche an den Auftraggeber übermittelten Dokumente wie Kostenvoranschläge, Zeichnungen, etc. - auch in elektronischer Form - obliegen dem Eigentums- und urheberrecht der DalWin Gebäudetechnik GmbH und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Liefer- und Leistungsfrist
2.1. Fristen beruhen lediglich auf Schätzungen und sind deshalb nicht verbindlich. Erst wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht, kann der Auftraggeber eine verbindliche Frist einfordern.
2.2. Die verbindliche Frist gilt dann als eingehalten, wenn die Leistung zum Fristende erfolgt bzw. der Leistungsgegenstand zur Abnahme bereit ist.
2.3. Bei späteren Zusatzaufträge, notwendigen zusätzlichen Leistungen oder Verzögerungen im Zusammenhang mit Produkten Dritter, ist eine angemessene Verlängerung der Fristen möglich.
3. Preise und Korrekturen
Sollte die DalWin Gebäudetechnik GmbH während der Lieferung/Leistung die Ausführung weiterer Arbeiten als notwendig erachten, so ist die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, falls die entstehenden Kosten um mehr als 15% überschritten werden.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Die Abschlagszahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, nach tatsächlich geleistetem Aufwand.
3.2. Sollten Mehrkosten durch Umstände entstehen, die weder die DalWin Gebäudetechnik GmbH, noch die von der DalWin Gebäudetechnik GmbH beauftragten Firmen verursacht haben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
3.3. Zahlungen, wenn nicht anders vereinbart, sind innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
3.4. Das Zurückhalten von Zahlungen bzw. das Aufrechnen von Gegenansprüchen steht dem Auftragsgeber nur insoweit zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Bis zum Eingang der vollständigen Zahlung behält die DalWin Gebäudetechnik GmbH sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor.
4.2. Vor der vollständigen Zahlung darf der Auftraggeber den Liefergegenstand weder veräußern, noch anderweitig verfügen.
4.3. Sollte der Liefergegenstand durch Dritte gepfändet oder anderweitig beansprucht werden, muss der Auftraggeber die DalWin Gebäudetechnik unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.
4.4. Hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts kann die DalWin Gebäudetechnik GmbH den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten sind.
4.5 Ersetzte Teile werden, wenn nicht anders vereinbart, Eigentum der DalWin Gebäudetechnik GmbH.
4.6. Der Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt die DalWin Gebäudetechnik GmbH fristlos vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes einzufordern.
6. Verpflichtungen des Auftraggebers
6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dass die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden kann.
6.2. Der Auftraggeber gestattet der DalWin Gebäudetechnik GmbH bzw. von der DalWin Gebäudetechnik GmbH beauftragten Dritten, wie zum Beispiel Subunternehmern, den uneingeschränkten Zugang zu Gebäuden, insofern dies zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich ist. Des Weiteren muss der Weg zum Installationsort frei sowie eine Werkzeugstellfläche vorhanden sein.
6.3. Notwendige Einrichtung sowie Versorgungsanschlüsse muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Durchführung der vereinbarten Leistungen kostenlos zur Verfügung stellen.
6.4. Kommt es zu Schäden oder Mehraufwendungen durch Missachtung der Pflichten des Kunden, ist die DalWin Gebäudetechnik GmbH berechtigt, diese ersetzt zu verlangen.
7. Annahme der Leistung
7.1. Nach Abschluss der vereinbarten Lieferung bzw. Leistung wird der Auftraggeber von der DalWin Gebäudetechnik GmbH informiert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb einer Woche eine schriftliche Abnahmebestätigung oder eine schriftliche Mängelanzeige an die DalWin Gebäudetechnik GmbH zu übermitteln. Sollte der Auftraggeber innerhalb der einwöchigen Frist keine Rückmeldung geben, gilt die Abnahmeerklärung als erteilt.
7.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlichen festgehalten werden. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
8. Mängelansprüche
8.1. Sollte der Auftraggeber Mängel feststellen, sind diese in Form von Mängelansprüchen unverzüglich schriftlich der DalWin Gebäudetechnik mitzuteilen. Zur Beseitigung des Mangels ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen mit Hilfe von generalüberholten Austauschteilen zu beheben.
8.2. Bei einer Mängelbeseitigung trägt die DalWin Gebäudetechnik GmbH die Kosten sowohl für das Ersatzteil als auch für die Installation.
8.3. Falls die DalWin Gebäudetechnik GmbH einer Mangelbeseitigung nicht fristgerecht beginnt, hat der Auftraggeber ein gesetzlich festgelegtes Minderungsrecht.
8.4. Sollte der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich sein, besteht keine Haftung für die DalWin Gebäudetechnik GmbH. Außerdem besteht keine Gewähr, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
- unsachgemäße Verwendung
- natürliche Abnutzung
- Veränderung bzw. Ergänzungen durch den Auftraggeber oder Dritte
8.5. Eine Veränderung des Liefergegenstandes bedarf der vorherigen Zustimmung der DalWin Gebäudetechnik GmbH. Sollte diese nicht vorliegen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für daraus folgende Schäden.
9. Haftung
9.1. Sollten Schäden nicht am Liefergegenstand bzw. der Anlage selber entstehen, haftet die DalWin Gebäudetechnik GmbH nur in den folgenden Fällen:
- vorsätzlicher Beschädigung
- grober Fahrlässigkeit von Angestellten der DalWin Gebäudetechnik GmbH
9.2. Bei Haftung der DalWin Gebäudetechnik GmbH sind Ansprüche auf Ertragsausfall ausgeschlossen.
9.3. Der Auftragnehmer ist nicht für den Verlust von Anlagendaten oder -software haftbar.
10. Verjährung
10.1. Mängelansprüche des Auftraggebers nach Absatz IX verjähren nach 2 Jahren. Mängelansprüche nach Absatz X verjähren nach der jeweiligen gesetzlichen Frist.
10.2 Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Anlage.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile hat nicht eine Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, welche im Sinne der Vertragspartner sind.
11.2. Jegliche Vertragsänderungen müssen schriftlich eingereicht werden.
11.3 Zuständig für Streitigkeiten in Zusammenhang mit den Verträgen der DalWin Gebäudetechnik GmbH sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte am Geschäftssitz der DalWin Gebäudetechnik GmbH. Die DalWin Gebäudetechnik GmbH behält sich das Recht vor, den Auftraggeber an einem ordentlichen Gericht des Geschäftssitzes des Auftraggebers zu verklagen.
12. Widerrufsrecht und Rückgabe von Photovoltaikanlagen
12.1 Der Auftraggeber hat nach Vertragsabschluss das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
12.2 Im Falle eines Widerrufs trägt der Verbraucher die Kosten für den Rückbau der Photovoltaikanlage, sofern dieser Rückbau erforderlich ist. Die DalWin Gebäudetechnik GmbH behält sich das Recht vor, die entstehenden Rückbaukosten vom zurückzahlenden Betrag abzuziehen.